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Buschenschankgesetz
Gesetzregelung für Weingaststätten
Erstellt von:
Meli
Erstellt am:
20.03.2016
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Kommentare (3)
Österreich
Nach dem Wiener
Buschenschankgesetz
dürfen Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus betriebseigener Ernte sowie selbst gebrannte alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
In einem Buschenschank dürfen folgende kalte Speisen angeboten werden:
Heimische Wurst- und Käsesorten, Schinken und geräuchertes Fleisch
Speck, kaltes Fleisch und kaltes Geflügel
Sardinen, Sardellenringe und Rollmöpse
Salate, Essiggemüse, hartgekochte Eier, Brotaufstriche
Butter und Schmalz, Grammeln
Salzmandeln und Erdnüsse
Weingebäck wie Weinbeißer, Kartoffelrohscheiben und Salzgebäck, Brot und Gebäck
Heimisches Obst und Gemüse
source: wien.gv.at
Meli
20.03.2016
Jedes Bundesland hat sein ein eigenes
Buschenschankgesetz
, das Öffnungszeiten, Namen und das Angebot regelt.
source: buschenschank.at
Meli
20.03.2016
Was ist denn eine "Gesetzregelung"?
Gesetzliche Regelung!
berberitze
08.04.2017
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